3. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2017 beantragt das Regierungsstatthalteramt Seeland die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Es verweist auf seinen Entscheid betreffend Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.