Da das geänderte Projekt anrechenbare Raumreserven enthielt, verneinte das AGR in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 die Zonenkonformität. Es empfahl, die BGF auf das zulässige Mass zu reduzieren und die Empfehlungen der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) aus dem Voranfrageverfahren umzusetzen. Mit Schreiben vom 20. März 2016 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Projektänderung (datierend vom 18. März 2016) ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 RA Nr. 110/2017/18 3