Da das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Zonenkonformität der Angestelltenwohnung verneinte, reichte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 eine Projektänderung ein. Er verkleinerte das Wohnhaus und beantragte neu die Bewilligung einer Betriebsleiterwohnung mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 180 m2 und eines Studios für einen Angestellten mit einer BGF von 20 m2. Da das geänderte Projekt anrechenbare Raumreserven enthielt, verneinte das AGR in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 die Zonenkonformität.