c) Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren – zumindest gegen aussen – nicht anwaltlich vertreten war, kann er keine Parteikosten geltend machen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Insofern ist die von ihm eingereichte Kostenvorschussrechnung vom 7. Februar 2018 unbeachtlich. Auch sind hier die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, da das Verfahren nicht besonders aufwändig war. Die Gemeinde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 28. November 2017 wird bestätigt.