a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der am 24. Oktober 2014 rechtskräftig gewordenen Baubewilligung zu Recht verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist abzuweisen; die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 28. November 2017 ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 13 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen.