So hält sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass private Vermutungen nicht berücksichtigt werden müssten. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine ausführliche Begründung. Eine solche ist jedoch auch nicht erforderlich, wenn eine Behörde im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung einen Beweisantrag ablehnt; eine kurze Begründung reicht in diesem Fall aus.14 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht verletzt. Zudem liegt auch keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Folglich erweist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet. 4. Zusammenfassung und Kosten