c) Wie bereits ausgeführt (E. 2c), konnten die für die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Verlängerungsgesuchs masseblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass bereits die Vorinstanz auf die von den Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten Beweismittel (Augenschein und Dokumentenedition) verzichtet hat. Die Vor-instanz hat die von ihr vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung zudem auch begründet. So hält sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass private Vermutungen nicht berücksichtigt werden müssten.