Selbst wenn aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint würde, liege aufgrund der nicht abgenommen Beweise jedenfalls eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Folglich müsste die Angelegenheit zumindest an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Beweismassnahmen und Neubeurteilung zurückgewiesen werden.