a) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich mit den von ihnen in ihrer Einsprache gestellten Beweisanträgen (insbesondere Durchführung eines Augenscheins und Edition des Kaufrechtsvertrags vom 6. Februar 2015 sowie der Grundbuchanmeldung betreffend die Kaufrechtsausübung) nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie pauschal ausgeführt, dass sich die Einsprache vor allem auf das bereits bewilligte Bauvorhaben beziehe, welches im vorgängigen Baubewilligungsverfahren abschliessend behandelt worden sei.