11 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702). RA Nr. 110/2017/165 8 e) Zusammengefasst haben sich seit der Rechtskraft der zu verlängernden Baubewilligung weder die massgebenden tatsächlichen noch die massgebenden rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 3. Rechtliches Gehör / Beweisabnahme