Andererseits müsste der Beschwerdegegner für eine Sistierung gemäss Art. 14 Abs. 1 ZWG ein entsprechendes Gesuch bei der Baubewilligungsbehörde einreichen. Erst dann wäre zu überprüfen, ob eine Umgehung der ursprünglich verfügten Nutzbeschränkung beabsichtigt wird. Mit anderen Worten stellt die mit der neuen Zweitwohnungsgesetzgebung eingeführte Sistierungsmöglichkeit zwar eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse dar. Diese ist für die Frage der Verlängerung der Baubewilligung jedoch nicht massgebend und daher im vorliegenden Fall unbeachtlich. 10 BDE vom 2. Dezember 2013, Ziffer 1 des Dispositivs (RA Nr. 110/2012/178).