Denn einerseits bestehen keine Indizien dafür, dass der Beschwerdegegner überhaupt von dieser Sistierungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass der Beschwerdegegner eine Sistierung beabsichtige. Vielmehr bringen sie abermals vor, dass er nur eine teilweise Projektrealisierung anstrebe. Dafür existieren jedoch ebenfalls keine (konkreten) Indizien (E. 2c). Andererseits müsste der Beschwerdegegner für eine Sistierung gemäss Art. 14 Abs. 1 ZWG ein entsprechendes Gesuch bei der Baubewilligungsbehörde einreichen.