Auflage betreffend Nutzungsbeschränkung beinhaltet hätte, im Zeitpunkt der Verlängerung aber eine solche neuerdings vorgeschrieben wäre. Schliesslich stellt auch die mit dem Inkrafttreten der neuen Zweitwohnungsgesetzgebung am 1. Januar 2016 geschaffene Möglichkeit, eine im Grundbuch angemerkte Nutzungsbeschränkung für Erstwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen sistieren zu lassen (Art. 14 Abs. 1 ZWG11), keine Veränderung der massgebenden rechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz BauG dar. Denn einerseits bestehen keine Indizien dafür, dass der Beschwerdegegner überhaupt von dieser Sistierungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte.