d) Die Baubewilligung, deren Verlängerung vorliegend umstritten ist, wurde mit einer Auflage betreffend Erstwohnungsnutzung versehen.10 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2014 wurde die Baubewilligung mitsamt Auflage rechtskräftig. An die genannte Nutzungsbeschränkung wäre der Beschwerdegegner nun auch bei einer Verlängerung der Baubewilligung gebunden; die Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbeschränkung nach Bauabschluss wäre zudem – wie bis anhin – Sache der Baupolizeibehörde. Eine Änderung der massgebenden rechtlichen Verhältnisse hat also ebenfalls nicht stattgefunden. Anders sähe es aus, wenn die ursprüngliche Baubewilligung noch keine