Sachverhaltselemente konnten zudem anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein sowie die übrigen Beweisanträge (Edition des Kaufrechtsvertrags vom 6. Februar 2015 und der Grundbuchanmeldung betreffend die Kaufrechtsausübung) kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.