Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das von den Beschwerdeführenden angerufene Prinzip der Einheit des baurechtlichen Entscheids – sofern dieser Grundsatz im Kanton Bern überhaupt zur Anwendung gelangt8 – nicht absolut gilt. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob derjenige Teil eines bewilligten Bauvorhabens, welcher alleine realisiert werden soll, klar vom Gesamtvorhaben getrennt werden kann, mithin keine materielle Einheit mit Letzterem bildet.9 Nach dem Gesagten besteht vorliegend also keine wesentliche Veränderung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Die für diese Frage massgeblichen