Wollte der Beschwerdegegner die Parkplätze ohne den Neubau realisieren, so würden diese dem bestehenden Chalet dienen, das als Zweitwohnung genutzt wird. Ob das zulässig ist, spielt für die Frage der Verlängerung der Baubewilligung schliesslich ebenfalls keine Rolle und braucht deshalb vorliegend auch nicht beantwortet zu werden. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das von den Beschwerdeführenden angerufene Prinzip der Einheit des baurechtlichen Entscheids – sofern dieser Grundsatz im Kanton Bern überhaupt zur Anwendung gelangt8 – nicht absolut gilt.