Denn die genannten Arbeiten würden den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Einfamilienchalets mit unterirdischen Nebenräumen sowie oberirdischem Parkplatz für zwei Autos auf der Parzelle Nr. E.________, mithin den Inhalt der erteilten Baubewilligung, deren Verlängerung vorliegend umstritten ist, nicht gegenstandslos machen. Ob die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten im Hinblick auf einen späteren Abbruch des