c) Die Baubewilligung ist eine Verfügung (Polizeierlaubnis) mit welcher festgestellt wird, dass das jeweilige Bauvorhaben mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie den weiteren im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften im Einklang steht und insoweit ausgeführt werden darf.6 Der Inhaber einer Baubewilligung ist demnach nicht verpflichtet, sondern bloss berechtigt, das jeweils bewilligte Bauprojekt zu realisieren. Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdegegner bisher nicht mit der Realisierung des am 24. Oktober 2014 rechtskräftig bewilligten Projekts begonnen haben soll, können die Beschwerdeführenden folglich von Anfang an nichts zu ihren Gunsten ableiten.