Projektbestandteil realisiert werden solle und damit die Einheit des bewilligten Bauvorhabens aufgebrochen werde. Nur wenn erstellt sei, dass der Eigentümer der zu erstellenden Wohnung diese auch als Erstwohnung nutzen werde bzw. dass die Räumlichkeiten überhaupt als Erstwohnung genutzt werden könnten, könne die Nutzungsbeschränkung zum Tragen kommen und eine Umgehung derselben ausgeschlossen werden. Dies könne jedoch nicht im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung beurteilt werden, sondern bedürfe eines neuen Baubewilligungsverfahrens, welches auf das effektiv geplante bzw. zu realisierende Bauvorhaben bezogen sei.