Die Parkplätze stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bewilligten Neubau des Chalets, welches als grosse und luxuriöse Erstwohnung einen anderen Bedarf an Parkplätzen aufweise als das bestehende Chalet. Die Parkplätze seien mithin nicht für das bestehende Gebäude und dessen Nutzung als Zweitwohnung bewilligt worden. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Parkplätze für das weiterhin als Zweitwohnung genutzte, nicht umgebaute Chalet müsse vielmehr in einem neuen, separaten Baubewilligungsverfahren beurteilt werden. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 42