40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verlängerung der Baubewilligung a) Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Baubewilligung um höchstens zwei Jahre verlängern (Art. 42 Abs. 3 erster Satz BauG). Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse