3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2017 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 28. November 2017; eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Rechtskraft der zu verlängernden Baubewilligung geltend.