Gesamtentscheid vom 10. Oktober 2012 erteilte die Gemeinde Saanen die Baubewilligung. Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 hiess die BVE deren Beschwerde teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage, dass das Einfamilienchalet nur als Erstwohnung genutzt werden darf; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Die daraufhin von den Beschwerdeführenden erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. April 2014 ab.