d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar wird mit dem angefochtenen Entscheid auch die entsprechende Kostenverlegung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an das zuständige Regierungsstatthalteramt. Die Gemeinde Diemtigen kann ihre Kosten im Baubewilligungsverfahren beim Regierungsstatthalteramt geltend machen. III. Entscheid 1. Der Bauentscheid der Gemeinde Diemtigen vom 5. September 2017 wird von Amtes wegen aufgehoben.