gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wegen der Verfahrensfehler der Gemeinde, die für die beteiligten Parteien einen erheblichen Mehraufwand verursacht haben, liegen besondere Umstände vor, die eine Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde rechtfertigen. Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Diemtigen hat somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von Fr. 3'288.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen.