40 VRPG15 kann die Rechtsmittelbehörde den Entscheid einer Vorinstanz von Amtes wegen aufheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, oder wenn die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig war. Die Unzuständigkeit einer Behörde stellt einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Nichtigkeitsfolge tritt nach der Rechtsprechung aber nicht in jedem Fall ein.