d) Im vorinstanzlichen Verfahren wurden somit mehrere Verfahrensfehler begangen. Einerseits war die Gemeinde nicht die zuständige Bewilligungsbehörde, andererseits wurde das Baugesuch nicht publiziert. Gemäss Art. 40 VRPG15 kann die Rechtsmittelbehörde den Entscheid einer Vorinstanz von Amtes wegen aufheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, oder wenn die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig war.