Wie bereits erwähnt, hat die geplante Änderung des Wendeplatzes Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Damit kann auch der Kreis der von der Änderung betroffenen Personen nicht eindeutig bestimmt werden (vgl. Art. 27 Abs. 5 Bst. a BewD). Im vorliegenden Fall hätte das Projektänderungsgesuch veröffentlicht werden müssen. Die Erteilung einer kleinen Baubewilligung ist nicht möglich.