c) Baugesuche müssen bekannt gemacht werden, was in der Regel durch Veröffentlichung geschieht (vgl. Art. 26 Abs. 1 BewD). Bei Bauvorhaben, die nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen, genügt eine schriftliche Mitteilung an diese (Art. 27 Abs. 1 BewD). Eine Veröffentlichung ist jedoch immer erforderlich, wenn wesentliche öffentliche Interessen berührt werden, wozu unter anderem die Verkehrssicherheit gehört (vgl. Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD). Auch eine Projektänderung muss in einem solchen Fall publiziert werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 BewD). Wie bereits erwähnt, hat die geplante Änderung des Wendeplatzes Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit.