Die Fahrbahn ist rund 3,40 bis 3,60 m breit, was nur bei besonderen Verhältnissen zulässig ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 BauV).12 Die Steigung soll bis zu 14 % betragen,13 was über der gesetzlichen Norm von 12 % liegt und ebenfalls besondere Verhältnisse voraussetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 BauV). Bei diesen Verhältnissen ist ein Wendeplatz für eine genügende, verkehrssichere Erschliessung unabdingbar. Der Wendeplatz ist Bestandteil der neuen Erschliessungsstrasse (vgl. Art. 5 SG14). Die Gemeinde Diemtigen war somit nicht zuständig für den Entscheid über die Projektänderung.