Wenn ein Bauvorhaben hingegen für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, spielt das Ausmass der Projektänderung für die Frage der Zuständigkeit keine Rolle. Die vorliegende Projektänderung umfasst sowohl Änderungen bei der Steigung der Strasse als auch beim Wendeplatz. Selbst wenn die Projektänderung ausschliesslich den Wendeplatz beträfe, würde es sich im vorliegenden Fall immer noch um ein Bauvorhaben der Gemeinde handeln. Die neue Detailerschliessungsstrasse ist als Sackgasse ausgebildet. Sie ist rund 180 m lang und hat eine Kurve um ca. 90°. Die Fahrbahn ist rund 3,40 bis 3,60 m breit, was nur bei besonderen Verhältnissen zulässig ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 BauV).12