Bei Projektänderungen kann die Zuständigkeit der Behörden vor allem in jenen Fällen wechseln, in denen das ursprüngliche Bauvorhaben wegen des Koordinationsaufwandes oder wegen der Baukosten von über 1 Mio. Franken in die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramtes fiel (vgl. Art. 9 BewD). Wenn die Projektänderung diese Schwellen nicht mehr erreicht, ist die kleine Gemeinde in der Regel Baubewilligungsbehörde. Wenn ein Bauvorhaben hingegen für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, spielt das Ausmass der Projektänderung für die Frage der Zuständigkeit keine Rolle.