Detailerschliessungsstrasse immer für Zwecke der Gemeinde bestimmt, auch wenn die Projektierung und Erstellung an Private übertragen wird (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Art. 109 BauG). Indem die Beschwerdegegnerschaft die vorliegende Erschliessungsstrasse projektiert und erstellt, führt sie eine gesetzliche Aufgabe der Gemeinde aus. Nach ordnungsgemässer Fertigstellung geht die Erschliessungsstrasse zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde über (Art. 109 Abs. 2 BauG).