b) Wenn ein Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, ist immer der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin Baubewilligungsbehörde (Art. 8 Abs. 2 BewD8). Der Begriff „für Zwecke der Gemeinde bestimmt“ ist weit auszulegen: Damit soll die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleistet werden.9 Wie die BVE im Entscheid vom 17. April 2014 ausgeführt hat,10 ist eine 6 Vgl. zur Verkehrssicherheit BDE vom 24. März 2015 E. 2 (RA Nr. 110/2014/143) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32 -