Dies trifft naturgemäss auf die Nachbarn des Baugrundstücks zu. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Nachbarschaft reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.5 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt bei der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die bestehende Strasse K.________. Sofern der Wendeplatz am Ende der neuen Erschliessungsstrasse für grössere Fahrzeuge nicht ausreichend 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-