Die Beschwerdelegitimation setzt eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen schutzwürdigen Interessen voraus (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Dies trifft naturgemäss auf die Nachbarn des Baugrundstücks zu.