c) Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde Diemtigen bringen insbesondere vor, die Beschwerdeführenden seien nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie nicht in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen seien. Das Grundstück der Beschwerdeführenden liege weder nahe am Wendeplatz, noch müssten sie diesen benützen. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Interesse am Wendehammer mit der Verkehrssicherheit, die gefährdet wäre, wenn grössere Fahrzeuge auf dem zu klein dimensionierten Wendeplatz nicht wenden könnten und rückwärts hinunterfahren würden.