weder publiziert noch den Nachbarn mitgeteilt. Wer keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, weil das Bauvorhaben nicht oder nur ungenügend publiziert wurde, kann gegen den Bauentscheid innert 30 Tagen ab Kenntnis des massgebenden Sachverhalts Beschwerde erheben.3 Die Beschwerdeführenden erhielten erst Kenntnis der Projektänderung, als ihnen der vorinstanzliche Entscheid am 13. September 2017 zugestellt wurde. Sie reichten ihre Beschwerde am 16. September 2017 bei der Gemeinde Diemtigen anstatt bei der BVE ein. Auch wenn die Eingabe nicht bei der zuständigen Beschwerdebehörde, sondern bei der Gemeinde erfolgte, ist die 30-tägige Frist gewahrt (Art. 42 Abs. 3 VRPG4).