a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Baubewilligungsbehörde macht die Baugesuche durch Veröffentlichung oder Mitteilung bekannt. In der Bekanntmachung muss auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen werden (vgl. Art 35 BauG). Im vorliegenden Fall wurde die Projektänderung