4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es warf von Amtes wegen die Frage auf, ob die Gemeinde zur Beurteilung der Projektänderung zuständig war. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung der Gemeinde