Die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 84 SG gilt von Gesetzes wegen, weshalb eine Anpassung des Gesamtentscheids in dem Sinne, dass der bestehende Anschluss unter dem Titel der Besitzstandsgarantie weiterbenutzt werden dürfe, nicht erforderlich ist. Eine Nutzung als Parkplatzzufahrt wäre im Übrigen auch unter dem Titel der Besitzstandsgarantie nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten