f) Zusammenfassend steht fest, dass die geplanten drei Autoabstellplätze eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses bei der Einmündung in die Kantonsstrasse zur Folge haben und deshalb einer Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 Abs. 1 SG) bedürfen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen Amtsbericht des OIK II eingeholt und die Kosten dafür dem Beschwerdeführer auferlegt. Da die Knotensichtweiten nicht eingehalten werden können, wurde die Strassenanschlussbewilligung für eine gesteigerte Nutzung zu Recht verweigert. Die Besitzstandsgarantie gemäss Art.