Grundstückzufahrten sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten nicht gewährleistet werden können.22 Im vorliegenden Fall müsste man bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h vom Beobachtungspunkt, der sich gemäss Norm 3 m, zumindest aber 2.5 m vom Strassenrand zurückversetzt befindet, auf eine Distanz von 50 m bis 70 m auf die Mitte der jeweiligen Fahrspur sehen können.23 Wie der Augenschein gezeigt hat, ist dies im vorliegenden Fall offensichtlich unmöglich. Nicht nur der Zaun auf der Bauparzelle, sondern auch die Sichtschutzwand und der Schopf auf der Nachbarparzelle verhindern dies.