und Behörden ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu. Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest. Für die Gebühr des OIK II ist Anhang 8 Ziffer 5 Bst. a GebV anwendbar. Die Kosten für den aufgrund des Baugesuchs erforderlichen Amtsbericht des OIK II von Fr. 320.00 wurde somit zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.