85 Abs. 1 SG). Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen Amtsbericht des OIK II eingeholt (vgl. Art. 87 SG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst a und d OrV BVE). Wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat dafür grundsätzlich eine Gebühr zu bezahlen (vgl. Art. 66 FLG).19 Die massgeblichen Gebührentarife sind in der GebV20 enthalten (vgl. Art. 68 Abs. 1 FLG und Art. 1 Abs. 1 GebV). Im Verwaltungsverfahren setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Laut Art. 12 KoG stellen die beteiligten Fachstellen