d) Geplant ist gemäss Baugesuch nicht, den Strassenanschluss im bisherigen, von der Besitzstandsgarantie gedeckten Rahmen zu nutzen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt viel mehr, über den bestehenden Strassenanschluss neu drei Autoabstellplätze zu erschliessen. Unabhängig davon, ob die in den letzten Jahren ausgeübte Nutzung des Strassenanschlusses und des Vorplatzes bewilligt war, hat das Bauvorhaben eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses bei der Einmündung in die Kantonsstrasse zur Folge. Dafür ist eine Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwesens erforderlich (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG).