Das gilt jedenfalls in dem Umfang, als die in den letzten Jahren ausgeübte Nutzung des Strassenanschlusses rechtmässig war. Wie am Augenschein skizziert, darf der bestehende Strassenanschluss auf die Kantonsstrasse bis auf weiteres in Ausnahmefällen (Materialtransporte zum Schopf) benutzt werden, sofern eine zweite Person den Verkehr sichert. Hingegen ist eine Nutzung als Zufahrt zum Parkieren nicht zulässig, da kein bewilligter Parkplatz nachgewiesen ist.