In den letzten 25 Jahren wurde die Zufahrt etwa einmal pro Woche vom Beistand der früheren Eigentümerin und etwa zehnmal pro Jahr für Holzlieferungen usw. verwendet. Es trifft somit nicht zu, dass ein neuer Strassenanschluss an die Kantonsstrasse erstellt oder dass ein aufgegebener Strassenanschluss reaktiviert werden soll. Der bestehende Strassenanschluss fällt deshalb grundsätzlich unter die Besitzstandsgarantie von Art. 84 Abs. 1 SG. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, als die in den letzten Jahren ausgeübte Nutzung des Strassenanschlusses rechtmässig war.