Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Liegenschaft D.________strasse 1.________ seit jeher über einen Zugang bzw. eine Zufahrt auf die Kantonsstrasse verfügte. Eine Bewilligung für die Nutzung des befestigten Vorplatzes als Autoabstellplatz ist hingegen nicht aktenkundig.18 Da die frühere Eigentümerin kein Auto hatte, war das Tor zur Kantonsstrasse geschlossen und wurde nur bei Bedarf geöffnet. In den letzten 25 Jahren wurde die Zufahrt etwa einmal pro Woche vom Beistand der früheren Eigentümerin und etwa zehnmal pro Jahr für Holzlieferungen usw. verwendet.